Statuten

Statuten Verein Gastatelier Gleis 70

  1. Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen „Verein Gastatelier Gleis70“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

  1. Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich die Aufgabe

  1. das Gastatelier 3.11 der Genossenschaft Gleis70 an der Hermetschloostrasse 70 in 8048 Zürich zu betreiben.
  2. die Gäste zu bestimmen, denen ein Stipendium zugesprochen werden soll.
  3. die StipendiatInnen während ihrem Aufenthalt zu begleiten und deren Vernetzung mit der Zürcher Kulturszene zu unterstützen.
  1. Mittel

Die strukturellen Mittel bestehen aus dem Raum 3.11 der Genossenschaft Gleis70 im 3.OG des Gebäudes an der Hermetschloostrasse 70 in 8048 Zürich sowie deren Unterhalt durch die Genossenschaft.

Die finanziellen Mittel bestehen aus

  1. Subventionen der öffentlichen Hand (Pro Helvetia / Fachstelle Kultur Kanton Zürich)
  2. allfällige Beiträge verschiedener am Gastatelier interessierter Einzelpersonen oder Organisationen

Die Einnahmen sind vollständig für Vereinszwecke zu verwenden und im Falle der Vereinsauflösung einem Verein gleichen oder ähnlichen Zwecks zuzuführen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

  1. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Vereinszwecke unterstützt und eine einfache schriftliche Beitrittserklärung an den Verein richtet. Der Austritt kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen.

  1. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung (VV)
  2. der Vorstand
  1. Die Vereinsversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Vollversammlung statt; ausserdem, wenn es der Vorstand für nötig erachtet. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage zum voraus schriftlich oder per e-mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
  3. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
  4. Festsetzung und Änderung der Statuten
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Genehmigung des Jahresbudgets

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Pro Helvetia und/oder die Fachstelle Kultur kann je eine delegierte Person mit ‚beratender Stimme‘ im Vorstand einsetzen. Diese Personen müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Das Stimmrecht ist nicht in der beratenden Stimme enthalten.

  1. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  1. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen an einer speziell zu diesem Zweck einen Monat zum voraus schriftlich einberufenen Vereins-Vollversammlung erfolgen.

Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

  1. Inkrafttreten

Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22.02.2014 angenommen worden und wurden am 15.09.2017 aktualisiert und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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